Satzung Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Mölln und Umgebung 

§ 1 Name, Sitz und Organisationsstellung 

Der Ortsverband Mölln und Umgebung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt den Namen BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN – Ortsverband Mölln und Umgebung (Kurzform: GRÜNE Mölln). Er ist Teil des Kreisverbands Herzogtum Lauenburg, des Landesverbands Schleswig-Holstein und des Bundesverbands der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN. 

Er ist ein Zusammenschluss der Mitglieder der Partei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Stadt Mölln sowie in Umgebungsgemeinden ohne eigenen Ortsverband haben. Der Sitz des Ortsverbands ist Mölln. 

§ 2 Aufgaben 

Der OV Mölln und Umgebung hat die Aufgabe und das Ziel, 

1. nach den Grundsätzen ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei politisch zu arbeiten und sich an Wahlen zu beteiligen. 

2. Gruppen und Personen zu unterstützen, die den politischen Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahestehen. 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied der Partei kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft werden, wer mindestens  16 Jahre alt ist, Grundsätze und Satzung anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

2. Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder online beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Kreisverband Herzogtum Lauenburg auf Empfehlung des Vorstands des Ortsverbands. 

3. Bei Zurückweisung von Aufnahmeanträgen können Bewerbende Widerspruch bei der Mitgliederversammlung des Ortsverbands einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag. 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Ortsverband erklärt werden und ist sofort wirksam. 

6. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung durch den Kreisverband als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. 

7. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder das Parteiprogramm erheblich verstößt oder in anderer Weise das Ansehen der Partei beeinträchtigt, kann vom Ortsverband ein Antrag auf Ausschluss beim Landesschiedsgericht gestellt werden. 

8. Über einen Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Er bedarf der schriftlichen Form.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung auf allen Parteiebenen  zu beteiligen, und an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und passiver Weise teilzunehmen. 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu vertreten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und einen Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf des Jahres zu entrichten.  (Mitgliedsbeitrag laut Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes (derzeit 2024: Die Beitragshöhe für jedes Mitglied beträgt mindestens 1 Prozent vom monatlichen Nettoeinkommen, mindestens jedoch 6 Euro pro Monat; für Mitglieder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in der Ausbildung befinden, mindestens die Hälfte hiervon: 3 Euro pro Monat.) 

§ 5 Organe des Ortsverbands 

Die Organe des Ortsverbandes sind: 

3. die Jahreshauptversammlung (JHV) 

4. die Mitgliederversammlung (MV) 

5. der Vorstand. 

Alle Organe, Kommissionen, Gremien und Wahllisten sollen paritätisch von Frauen und Männern besetzt werden. 

§ 6 Jahreshauptversammlung (JHV) 

1. Höchstes Beschlussorgan des Ortsverbands ist die JHV. 

2. Eine ordentliche JHV ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. 

3. Eine außerordentliche JHV kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Anlasses gewünscht wird. 

4. Die Einladung erfolgt mindestens vierzehn Tagen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Sie erfolgt in der Regel per E-Mail an die vom Mitglied bekannte E Mail-Adresse, es sei denn, ein Mitglied widerspricht gegenüber dem Vorstand oder besitzt keine E-Mail-Adresse. 

5. Anträge zur JHV kann jedes Mitglied stellen. Sie sind mindestens sieben Tage vor der JHV schriftlich beim Vorstand einzureichen. 

6. Über die Beschlüsse der JHV sind schriftliche Protokolle anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. 

7. Die JHV hat zu beschließen über: 

• Rechenschaftsbericht des Vorstandes 

• Kassenbericht 

• Entlastung des Vorstandes 

• Wahl des Vorstandes 

• Satzungsänderungen 

• Auflösung des Ortsverbandes und seiner Organe 

• politische Einzelthemen

8. Die JHV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der eingeschriebenen Mitglieder des Ortsverbands anwesend sind. Ist die JHV nicht beschlussfähig, ist die folgende JHV in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese Tatsache hinzuweisen. Bei Hybridveranstaltungen gelten auch digital zugeschaltete Mitglieder als anwesend, sofern sie eindeutig erkennbar sind. 

9. Die JHV ist öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann für eine Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden.  

10. Die JHV entscheidet, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit.

11. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit und auf Antrag geheim gewählt

12. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Ortsverbandes werden mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Ein Beschluss über die Auflösung des Ortsverbandes muss durch eine Urabstimmung bestätigt werden. 

13. Anträge zu Satzungsänderungen sind der form- und fristgerechten Einladung zur JHV beizufügen. 

§ 7 Mitgliederversammlung (MV) 

1. Die Mitgliederversammlung ist Trägerin der praktischen Arbeit des Ortsverbandes. Sie tagt öffentlich. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere: 

a) Beschlussfassung über Anträge zu kommunalpolitischen oder parteipolitischen Themen,  

b) Beschlussfassung über Programme zur Wahl der Stadtvertretung bzw. Gemeindevertretungen. Die Erstellung der Programme kann von der Mitgliederversammlung den in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Mitgliedern übertragen werden. 

c) Aufstellung der Kandidat*innenliste zur Wahl der Stadtvertretung Mölln bzw. zu den Gemeindevertretungen der Umgebung. Die Aufstellung von Kandidat*innen für die Wahlen zur Stadtvertretung bzw. der Gemeindevertretungen erfolgt durch die Mitglieder der betreffenden Gemeinde getrennt. Für diese Wahlversammlungen gelten folgende Vorschriften entsprechend. 

d) Nachwahl von Vorstandsmitgliedern 

2. Die Mitgliederversammlung wird auf Einladung durch den Vorstand einberufen. Sie erfolgt in der Regel per E-Mail. Dabei wird eine Tagesordnung und Tagungsort (Präsenz oder Online) vorgeschlagen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. 

3. Mitglieder können beantragen, online an Sitzungen teilzunehmen. Eine Online-Teilnahme ist mindestens 2 Tage vor der Sitzung beim Vorstand anzumelden. Die Entscheidung über die Durchführung einer Online- oder Hybridveranstaltung trifft der Vorstand. 

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

5. Beschlüsse sind in der darauffolgenden Einladung zur MV aufzunehmen.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der eingeschriebenen Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind. Hinsichtlich des Wiederholungsfalles gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Jahreshauptversammlung (§ 9).

§ 9 Vorstand 

1. Der Vorstand des Ortsverbands besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern (2 Sprecher*innen, Kassenwart*in). Jedes weitere Vorstandsmitglied ist Beisitzer*in. Die interne Aufgabenverteilung erfolgt in der Autonomie des Vorstands. 

2. Der Vorstand wird durch die JHV gewählt. Die Mitgliedschaft im Vorstand beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. 

3. Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er informiert die MV und JHV über seine Arbeit und ist grundsätzlich an deren Beschlüsse gebunden. Er führt die laufenden Geschäfte zwischen den Jahreshauptversammlungen. 

4. Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelne Mitglied sind jederzeit abwählbar. Hierüber entscheidet in geheimer Abstimmung die JHV mit 2/3-Mehrheit.

5. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

6. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. 

§ 10 Urabstimmung 

Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des Ortsverbandes erfolgt auf Beschluss der JHV oder auf Antrag von mindestens 40 % der Mitglieder. Für die Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren Ebene. 

§ 11 Schlussbestimmungen 

1. Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die JHV in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. 

2. Im Übrigen gelten die Regelungen der Kreis-, Landes- und Bundessatzung und die  gesetzlichen Bestimmungen des Parteiengesetzes. 

Mit Beschlussfassung dieser Satzung auf der JHV vom 02.05.2024 werden vorherige Fassungen der Satzung außer Kraft gesetzt. Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der JHV vom in Kraft. 

Mölln, den 02.05.2024